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Veröffentlichung nach § 7 KorruptionsbG
Mit Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im März 2005 fordert der Gesetzgeber in § 7 von den Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen bestimmte Auskünfte, die in angemessener Weise zu veröffentlichen sind.
Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen müssen demnach schriftlich Auskunft geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbarer Gremien.
Die Auskünfte gemäß § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz der Rats- und Gremienmitglieder können zu den Öffnungszeiten des Rathauses bei Frau Däumig, der Amtsleitung des Amtes der Bürgermeisterin und des Rates, eingesehen werden.
