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Blühende Vielfalt im Vorgarten - Vermeiden von Schottergärten
In den letzten Jahren sind besonders sog. Schottergärten modern geworden. Hierzu werden die ursprünglichen Bereiche vor dem Haus mit einem wasserdurchlässigen Vlies abgedeckt, auf dem Kies, Schotter oder sonstige Steine verteilt werden. Sie signalisieren wenig Arbeit und eine „übersichtliche“ Gestaltung. Doch weit gefehlt! Sie wirken nicht nur wenig ansprechend auf das Auge, sondern schaden auch der Umwelt. Im Sommer heizen sich die Steine massiv auf und für die biologische Vielfalt ist wieder ein geeigneter Lebensraum verloren gegangen.
Nun gelten in der geänderten Fassung der Landesbauordnung mit Rechtsstand vom 1. Januar 2024 Schotterungen und Kunstrasen nunmehr ausdrücklich als nicht zulässige Gestaltungen von Grünflächen:
„Die Regelungen zur Begrünung bzw. Bepflanzung nicht überbauter Flächen von bebauten Grundstücken wird zugunsten der Schaffung von Gartenflächen geändert, sofern die Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Im Gesetzentwurf wird klargestellt, dass Schotterungen von nicht bebauten Flächen sowie die Verwendung von Kunstrasen für diese Flächen keine zulässige andere Verwendung darstellen.
Mit dieser Änderung soll der Thematik „Schottergärten“ begegnet werden, da viele Insektenarten elementare Ökosystemleistungen, zum Beispiel für die Bestäubung von Pflanzen, als Nahrungsgrundlage für andere Insekten und weitere Tiergruppen, für den Abbau organischer Masse, die biologische Kontrolle von Schadorganismen, die Gewässerreinigung oder die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit erbringen. Der Rückgang dieser Insekten und ihrer Ökosystemleistungen hat damit nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt, sondern auch auf uns Menschen.“ Aus: Zweites Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Synopse | Rechtsstand: 1. Januar 2024

