Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge können vom Einkommen abgezogen werden, zum Beispiel:
- Unterhaltszahlungen
- Freibeträge für eine Schwerbehinderung
- oder für einen Pflegegrad.
Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz. Maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, sowie steuerfreie Einnahmen, die berücksichtigt werden müssen.
Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum
- Steuern vom Einkommen,
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.
Wenn Sie alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen gezahlt haben, ziehen wir 30 Prozent ab.
Zu 2.: Miete oder Belastung für Wohneigentum
Sie zahlen Miete für den Gebrauch von Wohnraum (z.B. eine Wohnung) aufgrund eines Vertrages.
Als Eigentümer von Wohneigentum können Sie die Belastungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums angeben. (Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben für Zinsen, Tilgungen, Verwaltungskosten, Grundsteuern etc.)
Nicht berücksichtigt werden:
- Heizkosten
- Kosten für die Erwärmung von Wasser
- Haushaltsstrom
- Vergütung für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für die Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.
Für die Berechnung des Wohngeldes ist die sogenannte Bruttokaltmiete maßgeblich.
Die Höchstbeträge der Miete richten sich nach dem örtlichen Mietenstufen und der Anzahl der Haushaltsmitglieder.
Zu 3.: Haushaltsmitglieder
Zu den Haushaltsmitgliedern nach dem Wohngeldrecht zählen:
- Die Antragstellerin /der Antragsteller (Wohngeldberechtigte/r) und folgende Personen, die
mit der / dem Wohngeldberechtigten Wohnraum gemeinsam bewohnen:
- die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartnerin bzw. Ehepartner,
- die/der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin/ Lebenspartner
- Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel
- Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffen
- Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder; Eltern, Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
- Schwägerin, Schwager und deren Kinder, Nichte/Neffen der Ehepartnerin oder des Ehepartners
- Geschwister der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf Ihr Alter und Pflegeeltern
Haushaltsmitglied können nicht nur Ehepartner/in oder Lebenspartner/in sein, sondern auch die /der Partner/in in sogenannten "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft". dazu zählen Personen, die
- länger als ein Jahr zusammenleben.
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder und Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der/des Anderen zu verfügen.
Voraussetzung für alle Haushaltsmitglieder ist, dass sie mit dem Antragsteller in einer gemeinsamen Wohnung oder Haus leben und auch dort gemeldet sind.
Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?
Haushaltsmitglieder die Transferleistungen bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind: z.B.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) oder
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Alleinlebende Studierende und Auszubildende
Sie haben in der Regel "dem Grunde nach" einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
"Dem Grunde nach" bedeutet nicht, dass auch tatsächlich BAföG ausgezahlt wird. Es bedeutet, dass die Ausbildung bzw. das Studium mit dem BAföG grundsätzlich förderungsfähig sind. Das gilt auch, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
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