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Wohngeldantrag

Allgemeine Informationen

Wohngeld plus:

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten, der für Mieter einer Wohnung als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Eigenheims als Lastenzuschuss gezahlt werden kann.

Ein Anspruch auf Wohngeld ist insbesondere abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miethöhe und der Höhe des Gesamteinkommens und kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Situation des Antragstellers errechnet werden.

Die Leistung kann vom Beginn des Monats an gewährt werden, in dem der Antrag bei der Stadt Ennepetal eingegangen ist.

Weitere Informationen zum Thema Wohngeld und die Antragsformulare sind auf den Internetseiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW erhältlich (www.mhkbd.nrw). Über den Online-­Wohngeld­rechner finden Sie schnell und unkompliziert heraus, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben: Das Programm berechnet einen unver­bind­lichen Wohngeld­betrag. Viele Hilfestellungen begleiten Sie beim Ausfüllen. 

Besonders praktisch: Sie können den Antrag direkt im Anschluss an die unverbindliche Berechnung online übermitteln.

Verfahrensablauf

Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. 

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:

  1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
  2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
  3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge können vom Einkommen abgezogen werden, zum Beispiel:

  • Unterhaltszahlungen
  • Freibeträge für eine Schwerbehinderung
  • oder für einen Pflegegrad.

Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz. Maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, sowie steuerfreie Einnahmen, die berücksichtigt werden müssen.

Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum

  • Steuern vom Einkommen, 
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder
  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.

Wenn Sie alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen gezahlt haben, ziehen wir 30 Prozent ab.

Zu 2.: Miete oder Belastung für Wohneigentum

Sie zahlen Miete für den Gebrauch von Wohnraum (z.B. eine Wohnung) aufgrund eines Vertrages.

Als Eigentümer von Wohneigentum können Sie die Belastungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums angeben. (Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben für Zinsen, Tilgungen, Verwaltungskosten, Grundsteuern etc.)

Nicht berücksichtigt werden:

  • Heizkosten
  • Kosten für die Erwärmung von Wasser
  • Haushaltsstrom
  • Vergütung für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für die Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

Für die Berechnung des Wohngeldes ist die sogenannte Bruttokaltmiete maßgeblich.

Die Höchstbeträge der Miete richten sich nach dem örtlichen Mietenstufen und der Anzahl der Haushaltsmitglieder.

Zu 3.: Haushaltsmitglieder 

Zu den Haushaltsmitgliedern nach dem Wohngeldrecht zählen:

  • Die Antragstellerin /der Antragsteller (Wohngeldberechtigte/r) und folgende Personen, die

mit der / dem Wohngeldberechtigten Wohnraum gemeinsam bewohnen:

  • die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartnerin bzw. Ehepartner,
  • die/der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin/ Lebenspartner
  • Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel
  • Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffen
  • Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder; Eltern, Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
  • Schwägerin, Schwager und deren Kinder, Nichte/Neffen der Ehepartnerin oder des Ehepartners
  • Geschwister der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
  • Pflegekinder ohne Rücksicht auf Ihr Alter und Pflegeeltern

Haushaltsmitglied können nicht nur Ehepartner/in oder Lebenspartner/in sein, sondern auch die /der Partner/in in sogenannten "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft". dazu zählen Personen, die 

  • länger als ein Jahr zusammenleben.
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder und Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der/des Anderen zu verfügen.

Voraussetzung für alle Haushaltsmitglieder ist, dass sie mit dem Antragsteller in einer gemeinsamen Wohnung oder Haus leben und auch dort gemeldet sind.

Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?

Haushaltsmitglieder die Transferleistungen bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind: z.B.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) oder

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Alleinlebende Studierende und Auszubildende

Sie haben in der Regel "dem Grunde nach" einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

"Dem Grunde nach" bedeutet nicht, dass auch tatsächlich BAföG ausgezahlt wird. Es bedeutet, dass die Ausbildung bzw. das Studium mit dem BAföG grundsätzlich förderungsfähig sind. Das gilt auch, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

Weitere Informationen

Haben Sie noch Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie noch folgende Nachweise beifügen:

Aktuelle Nachweise zur Miete bzw. Belastung, insbesondere:

  • Mietvertrag
  • Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt
  • Nachweis Mietzahlungen (z.B. durch Kontoauszug)
  • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden, aktueller Grundsteuerbescheid.

Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z.B.

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
  • aktueller Rentenbescheid,
  • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
  • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
  • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z.B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

Sonstige Nachweise (falls vorhanden), z.B.

  • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.
  • aktuelle Studien- oder Schulbescheinigung (bei Kindern ab dem 16. Lebensjahr)
Welche Fristen muss ich beachten?

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes sollte spätestens 2 Monate vorher ein entsprechender Weiterleistungsantrag gestellt werden, damit eine übergangslose Zahlung erfolgen kann.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung eines Wohngeldantrages dauert in der Regel bis zu 8 Wochen ab, sofern alle entsprechenden Nachweise vorliegen.

Bemerkungen

Teilen Sie uns bitte sofort mit, wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verändern.

Sie müssen uns darüber informieren, wenn

  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert oder erhöht,
  • sich die Gesamteinnahmen erhöhen,
  • sich die Ausgaben und Belastungen Ihres Haushaltes senken oder erhöhen (z.B. Miete oder Heizkosten)

Wichtig: Bitte teilen Sie uns die Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen, unverzüglich mit. Andernfalls müssen wir das zu viel gezahlte Wohngeld zurückfordern.

Wir sind berechtigt, die Haushaltsmitglieder durch einen so genannten Datenabgleich zu überprüfen. Damit möchten wir verhindern, dass Wohngeld rechtswidrig ausgezahlt wird.