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Wohnberechtigungsschein

Allgemeine Informationen

Die mit öffentlichen Mitteln geförderten Sozialmietwohnungen unterliegen einer Belegungs- und Mietpreisbindung und können deshalb nur an Wohnberechtigte zu einer preisgebundenen Miete (Kostenmiete) vermietet werden. Um als Wohnberechtigter eine solche Wohnung beziehen zu können, bedarf es eines Wohnberechtigungsscheines. Dieser ist bei der Stadt Ennepetal zu beantragen. Die Wohnberechtigung richtet sich nach der Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts und gibt die angemessene Wohnungsgröße an. Je nach Haushaltsgröße gelten folgende Grenzen für das Gesamteinkommen und die angemessenen Wohnungsgröße:

     
Haushaltsgröße: EinkommensgrenzeNetto Einkommen: angem. Wohnungsgröße:
1-Personen-Haushalt 18.010 EURO 50 qm Wohnfläche
2-Personen-Haushalt 21.710 EURO 65 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume
3-Personen-Haushalt 26.690 EURO 80 qm Wohnfläche oder 3 Wohnräume
Jede weitere Person 4.980 EURO 15 qm Wohnfläche oder 1 Wohnraum

Die Einkommensgrenze erhöht sich je Kind (Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1-5 Einkommensteuergesetz) um weitere 640 EURO. Bei der Ermittlung des zu Grunde zu legenden Gesamteinkommens sind jedoch verschiedene Abzüge bzw. Freibeträge zu berücksichtigen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die nachstehend genannte Sachbearbeiterin.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
  • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
  • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
  • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
  • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
  • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
  • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
  • Bisherige Wohnverhältnisse
  • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Zuständige Stelle

Die Verwaltung der Kreise, kreisfreien Städte sowie der großen und mittleren kreisangehörigen Städte des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der  Kreise, kreisfreien Städte sowie der großen und mittleren kreisangehörigen Städte des zukünftigen Wohnortes.

Voraussetzungen
  • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
  • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
  • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
  • Meldebescheinigung
  • Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)

Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres

Mögliche Einkommensnachweise:

  • Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
  • Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
  • Bei Selbstständigen Gewinnund Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
  • Nachweis Krankengeld
  • Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV)
  • Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
  • BAföGBescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Elterngeld/Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
  • Pflegegeld

Sonstige Unterlagen

  • Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
  • Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
  • Nachweis Unterhaltsverpflichtung
  • Sonstige Nachweise – z.B. Atteste, Familienstand, etc.
Welche Gebühren fallen an?
  • Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)
Rechtsgrundlage
  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
  • Einkommensermittlungserlass (EEE)
  • Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)
Anträge / Formulare
  • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
  • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
  • Einkommenserklärung
  • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Was sollte ich noch wissen?

Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher