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Steuerbescheinigung für Denkmäler

zuklappenAnsprechpartner/in
J. Gerbothe
Prüfbezirk IIAmt / Bereich
Bauordnung
Rathaus-Altbau, Zimmer 155
Bismarckstr. 21
58256 Ennepetal
Telefon: +49 2333 979-3329
E-Mail:
D. Rauleff
Amt / Bereich
Stadtplanung, Umwelt und Klima
Rathaus-Altbau, Zimmer 159
Bismarckstr. 21
58256 Ennepetal
Telefon: +49 2333 979-3329
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Eigentümer:innen von Denkmälern können für bestimmte Sanierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen eine Steuerbescheinigung erhalten. Damit können die Kosten beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden.

Eigentümer:innen von Denkmälern können für bestimmte Sanierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen eine Steuerbescheinigung erhalten. Damit können die Kosten beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden.

Voraussetzungen
  • Baumaßnahmen müssen vor Beginn mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein.
  • Maßnahmen müssen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sein.
  • Baumaßnahmen müssen vor Beginn mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein.
  • Maßnahmen müssen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung von Steuerbescheinigungen (Bescheinigung nach § 36 n.F. DSchG NRW) ist gemäß § 27 DSchG NRW i. V. mit dem Gebührengesetz NRW und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig.

Die Ausstellung von Steuerbescheinigungen (Bescheinigung nach § 36 n.F. DSchG NRW) ist gemäß § 27 DSchG NRW i. V. mit dem Gebührengesetz NRW und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage

§§ 7i, 10f und 11b  Einkommensteuergesetz (EStG), 

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)