Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfebedürftige Personen, die die Altergrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben
- Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
Sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.
Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr bzw. die Altersgrenze vollendet haben, erhalten ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn festgestellt wurde, dass sie dauerhalft voll erwerbsgemindert sind. Eine volle Erwerbsminderung liegt in der Regel dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist. Diese Minderung muss so erheblich sein, dass die Person auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Feststellung der Dauerhaftigkeit setzt voraus, dass unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
Wenn man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung. Auf den Bezug einer Rente kommt es hierbei nicht an.
Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM)
Bei Personen im Arbeitsbereich einer WfbM ist von einer dauerhalten und vollen Erwerbsminderung auszugehen. Das gilt ebenfalls bei Personen, bei denen der Fachausschuss einer WfbM nach Durchlaufen des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
Umfang der Leistungen
Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen:
- den maßgebenden Regelbedarf des Leistungsberechtigten
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- evtl. Mehrbedarfe, wie z.B. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) sowie
- die Übernahme von Kranken – und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen
Ist es einem Leistungsberechtigen nicht möglich, einen mit dem Regelbedarf abgegoltenen und unabweisbaren Bedarf zu finanzieren, kann ein Darlehen gewährt werden, das in kleinen, aus den künftigen Auszahlbeträgen einbehaltenen monatlichen Raten getilgt wird.
Ein Grundsicherungsbezug setzt die Stellung eines entsprechenden Antrages voraus. Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, der zuständige Träger hat eine Entscheidungsspielraum bezüglich dem Ende des Bewilligungszeitraums.

