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Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung

Allgemeine Informationen

Gemäß §§ 1601 ff. BGB sind Eltern gegenüber Ihren Kindern verpflichtet, Unterhalt zu leisten.

Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Bedarf des Kindes. Dieser Bedarf lässt sich der Düsseldorfer Tabelle entnehmen, die jährlich veröffentlicht wird.

Idealerweise einigen sich die Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.

Das unterhaltsberechtigte Kind hat einen Anspruch auf Titulierung der Unterhalts-verpflichtung; auch wenn der Unterhalt regelmäßig gezahlt wird.

Die Unterhaltsverpflichtung endet nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, wenn sich dieses darüber hinaus z. B. in Ausbildung befindet.

Die Unterhaltsverpflichtung kann beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiges Personaldokument, z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
  • Angabe über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes, Zeitraum der Unterhaltsverpflichtung
    (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
  • Bei Abänderung der Unterhaltsverpflichtung: bisherige Unterhaltsverpflichtung
    (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)

Ausländische Urkunden oder Urteile bitte vorab von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.