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A.
Bialek
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Unterhaltssicherung
Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sollen sicherstellen, dass den Familienangehörigen eines zu einer Wehrübung Einberufenen der Lebenszuschnitt (z. B. Mietzahlungen, Versicherungen, etc.) erhalten bleibt, wie er auch im Jahr, das dem Kalendermonat der Einberufung vorausgeht, bestand.
Gültigkeit:
Leistungen zur Unterhaltssicherung werden nur auf Antrag gewährt. Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung der geleisteten Wehrübung. Um Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden, sollte der Antrag so frühzeitig wie möglich gestellt werden.
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst oder zum Zivildienst Einberufenen und ihrer Familienangehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)