Unterbringung psychisch Kranker
Die zwangsweise Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Anderer besteht, die nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann.
Von einer gegenwärtigen Gefahr ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.
Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Klappsmühle, Irrenhaus, Nervenheilanstalt, Selbstmord, Geisteskrankheit, Wahnsinn, Suizid
Zwangseinweisung