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M.
Schenk
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
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Dienstag
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Tombola
Diese "Allgemeine Erlaubnis" kommt für Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe bzw. Jugendpflege, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen sowie sonstige Veranstalter in Betracht, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs.1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (= Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt).
Die Voraussetzungen zur Durchführung einer der o.g. Veranstaltungen und die Anzeige, die gebührenfrei ist, sind in einem Merkblatt bzw. Anzeige zusammengestellt.
- Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland
- Gesetz zur Ausführung des Glückspielstaatsvertrages
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Anzeige Glücksspiel als kleine Lotterie oder Ausspielung
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