- Anschrift
- 001Bismarckstr. 2158256Ennepetal
J.
Otto
- standesamt@ennepetal.de
K.
Katthage
- standesamt@ennepetal.de
Schöffenamt
Schöffenamt 2024 - 2028
Alle fünf Jahre werden für das Amtsgericht in Schwelm und die Strafkammern des Landgerichts Hagen Schöffinnen und Schöffen gesucht.
Für die Amtszeit 01.01.2024 - 31.12.2028 werden in Ennepetal Schöffinnen und Schöffen gesucht.
Haben Sie Interesse, sich für das Schöffenamt am Amtsgericht Schwelm und Landgericht Hagen zu bewerben?
Dann können nachfolgende Informationen zur Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin und ehrenamtlicher Richter evtl. bei der Entscheidung helfen:
Was sind Schöffen?
Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht über eine juristische Ausbildung verfügen müssen.
In Strafverfahren besteht ein Schöffengericht aus zwei Schöffen sowie mindestens einem Berufsrichter. Dabei üben die Schöffen und Berufsrichter gleichermaßen das Richteramt in vollem Umfang aus, haben dasselbe Stimmrecht und genießen richterliche Unabhängigkeit.
Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleich ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten.
In den Strafverfahren der Amts- und Landgerichte ist es insbesondere die Aufgabe der Schöffen - neben der rein juristischen Sichtweise - die Lebenswirklichkeit in die Urteilsfindung mit einfließen zu lassen. Die Schöffinnen und Schöffen sollen unbeeinflusst in die Sitzungen gehen und sich allein von dem Eindruck der Hauptverhandlung leiten lassen. Aus diesem Grund ist ihnen ein Blick in die Gerichtsakten nicht gestattet. Schöffen haben allerdings vor Verhandlungen das Recht, über alle relevanten Aspekte unterrichtet zu werden. Juristische Begriffe und Probleme müssen ihnen erläutert werden.
Während der Verhandlungen haben Schöffen die Möglichkeit, Zeugen, Sachverständige und Angeklagte zu befragen. Sie entscheiden letztlich gemeinsam mit dem Berufsrichter über die Schuld- und Straffragen des jeweiligen Verfahrens.
Wer darf Schöffe werden?
Schöffinnen und Schöffen müssen bei ihrem Amtseintritt mindestens 25 Jahre alt und dürfen nicht älter als 69 Jahre sein. Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Zudem dürfen sie nicht in Vermögensverfall geraten sein (z. B. nicht in einem Insolvenzverfahren). Außerdem muss man zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagliste in der Gemeinde wohnen, in der man sich bewirbt. Bewerber müssen gesundheitlich, d. h. geistig und körperlich geeignet sein, das Amt auszuüben.
Es gibt auch Gründe, die Sie grundsätzlich von der Ausübung des Schöffenamtes ausschließen.
So dürfen Sie keinesfalls infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein oder Beschuldigte/r in einem Ermittlungsverfahren sein, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete, usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Wie lange „arbeitet“ ein Schöffe?
Die Schöffinnen und Schöffen werden für fünf Jahre gewählt. Die nächste Amtszeit beginnt am 01.01.2024 und endet am 31.12.2028.
Wie oft Sie in dieser Zeit eingesetzt werden hängt davon ab, ob Sie zum Hauptschöffen oder Ersatzschöffen gewählt wurden. Hauptschöffen sollen möglichst zu zwölf Sitzungstagen pro Jahr herangezogen werden. Die Ersatzschöffen haben die Aufgabe, die Hauptschöffen bei Krankheit oder sonstigem Ausfall zu ersetzen.
Die tatsächliche Dauer einer Verhandlung vor Gericht hängt von vielen Faktoren ab und kann nicht vorhergesagt werden. Grundsätzlich sollten Schöffen sich auf mehrstündige Einsätze vorbereiten und zu deren Wahrnehmung auch gesundheitlich in der Lage sein.
Sowohl für Hauptschöffen als auch für Ersatzschöffen gilt, dass sie zur Teilnahme an den zugeteilten Sitzungen verpflichtet sind. Ein Fernbleiben ist nur aus wichtigen Gründen möglich und mit Genehmigung des vorsitzenden Richters zulässig.
Was „verdienen“ Schöffen?
Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit kein Entgelt. Für die Tätigkeit als Schöffe wird eine Aufwandsentschädigung oder der Verdienstausfall gezahlt. Auch die Kosten für die Anfahrt und das Parken werden ersetzt.
Wie kann man Schöffe werden?
Interessenten können sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 16.04.2023 bei der Stadt Ennepetal, Bismarckstr. 21, 58256 Ennepetal oder per E-Mail: wahlamt@ennepetal.de bewerben.
Das Bewerbungsformular finden Sie unten auf dieser Seite. Alternativ kann Ihnen das Formular per Post zugeschickt werden, melden Sie sich hierzu bitte unter 02333 979-116 bei Frau Katthage.
Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen/einer Jugendschöffin mit Wohnsitz in Ennepetal oder Breckerfeld richten ihre Bewerbung bis zum 16.04.2023 an das Jugendamt der Stadt Ennepetal.
Bei Fragen kann Ihnen Frau Windhöfel, 02333 979-267 weiterhelfen.