Rathaus
Die Bürger in der Stadt / Voerde

Namensführung

 

Nach deutschem Namensrecht haben Sie folgende Möglichkeiten:

  •  die Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburts- oder Familienname des Mannes oder der Frau sein. So ist es auch möglich, den Namen aus einer Vorehe an den neuen Ehegatten weiterzugeben.
  • Wird ein Ehename bestimmt,hat der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen.Dabei können Sie wählen, ob Sie Ihren Geburts- oder Familiennamen (Name aus Vorehe) dem Ehenamen voranstellen oder anfügen möchten
  • Sie geben keine Namenserklärung ab und behalten ihre bisherigen Namen, bzw. wenn Sie einen Namen aus einer Vorehe führen, können Sie wählen, ob sie ihren Geburts- oder jetzigen Familiennamen führen wollen.  

Können Sie sich vor der Trauung noch nicht für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, so besteht die Möglichkeit, dies auch nach der Eheschließung unbefristet bei Ihrem Wohnsitzstandesamt nachzuholen.

Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB).

Da die Gesetze zur Namensführung in der Ehe in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht können Sie sich gern beim Standesamt oder Ihrem Konsulat beraten lassen.

Ansprechpartner

Frau K. Katthage

standesamt(at)­ennepetal.de 02333 / 979 116Adresse | Details

Herr J. Otto

standesamt(at)­ennepetal.de 02333 / 979 120Adresse | Details
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