Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind je nach Land verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitzuführen. Für Kinder unter 12 Jahren wird ein Kinderreisepass als Passersatz ausgestellt. Für einige Länder ist auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass erforderlich. Aufgrund der ständigen Änderungen der Bestimmungen ist es ratsam, im Einzelfall beim Bürgerbüro bzw. der entsprechenden Botschaft nachzufragen. Der Kinderreisepass wird mit Lichtbild ausgestellt und ist für 1 Jahr und nach Verlängerung längstens bis zum 12. Lebensjahr gültig.
Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
13,00 €
Verlängerung des Kinderreisepasses
6,00 €
Bearbeitungsdauer
Sofort
Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind je nach Land verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitzuführen. Für Kinder unter 12 Jahren wird ein Kinderreisepass als Passersatz ausgestellt. Für einige Länder ist auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass erforderlich. Aufgrund der ständigen Änderungen der Bestimmungen ist es ratsam, im Einzelfall beim Bürgerbüro bzw. der entsprechenden Botschaft nachzufragen. Der Kinderreisepass wird mit Lichtbild ausgestellt und ist für 1 Jahr und nach Verlängerung längstens bis zum 12. Lebensjahr gültig.
Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
13,00 €
Verlängerung des Kinderreisepasses
6,00 €
Bearbeitungsdauer
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Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind je nach Land verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitzuführen. Für Kinder unter 12 Jahren wird ein Kinderreisepass als Passersatz ausgestellt. Für einige Länder ist auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass erforderlich. Aufgrund der ständigen Änderungen der Bestimmungen ist es ratsam, im Einzelfall beim Bürgerbüro bzw. der entsprechenden Botschaft nachzufragen. Der Kinderreisepass wird mit Lichtbild ausgestellt und ist für 1 Jahr und nach Verlängerung längstens bis zum 12. Lebensjahr gültig.
Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
13,00 €
Verlängerung des Kinderreisepasses
6,00 €
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Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind je nach Land verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitzuführen. Für Kinder unter 12 Jahren wird ein Kinderreisepass als Passersatz ausgestellt. Für einige Länder ist auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass erforderlich. Aufgrund der ständigen Änderungen der Bestimmungen ist es ratsam, im Einzelfall beim Bürgerbüro bzw. der entsprechenden Botschaft nachzufragen. Der Kinderreisepass wird mit Lichtbild ausgestellt und ist für 1 Jahr und nach Verlängerung längstens bis zum 12. Lebensjahr gültig.
Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
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- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
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- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
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Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
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- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
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- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
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Betrag:
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Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
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- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
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Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
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Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
13,00 €
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Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
13,00 €
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Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
13,00 €
Verlängerung des Kinderreisepasses
6,00 €
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Sofort
Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind je nach Land verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitzuführen. Für Kinder unter 12 Jahren wird ein Kinderreisepass als Passersatz ausgestellt. Für einige Länder ist auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass erforderlich. Aufgrund der ständigen Änderungen der Bestimmungen ist es ratsam, im Einzelfall beim Bürgerbüro bzw. der entsprechenden Botschaft nachzufragen. Der Kinderreisepass wird mit Lichtbild ausgestellt und ist für 1 Jahr und nach Verlängerung längstens bis zum 12. Lebensjahr gültig.
Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
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Verlängerung des Kinderreisepasses
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Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind je nach Land verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitzuführen. Für Kinder unter 12 Jahren wird ein Kinderreisepass als Passersatz ausgestellt. Für einige Länder ist auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass erforderlich. Aufgrund der ständigen Änderungen der Bestimmungen ist es ratsam, im Einzelfall beim Bürgerbüro bzw. der entsprechenden Botschaft nachzufragen. Der Kinderreisepass wird mit Lichtbild ausgestellt und ist für 1 Jahr und nach Verlängerung längstens bis zum 12. Lebensjahr gültig.
Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
13,00 €
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Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind je nach Land verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitzuführen. Für Kinder unter 12 Jahren wird ein Kinderreisepass als Passersatz ausgestellt. Für einige Länder ist auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass erforderlich. Aufgrund der ständigen Änderungen der Bestimmungen ist es ratsam, im Einzelfall beim Bürgerbüro bzw. der entsprechenden Botschaft nachzufragen. Der Kinderreisepass wird mit Lichtbild ausgestellt und ist für 1 Jahr und nach Verlängerung längstens bis zum 12. Lebensjahr gültig.
Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
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Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind je nach Land verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitzuführen. Für Kinder unter 12 Jahren wird ein Kinderreisepass als Passersatz ausgestellt. Für einige Länder ist auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass erforderlich. Aufgrund der ständigen Änderungen der Bestimmungen ist es ratsam, im Einzelfall beim Bürgerbüro bzw. der entsprechenden Botschaft nachzufragen. Der Kinderreisepass wird mit Lichtbild ausgestellt und ist für 1 Jahr und nach Verlängerung längstens bis zum 12. Lebensjahr gültig.
Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
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Verlängerung des Kinderreisepasses
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Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind je nach Land verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitzuführen. Für Kinder unter 12 Jahren wird ein Kinderreisepass als Passersatz ausgestellt. Für einige Länder ist auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass erforderlich. Aufgrund der ständigen Änderungen der Bestimmungen ist es ratsam, im Einzelfall beim Bürgerbüro bzw. der entsprechenden Botschaft nachzufragen. Der Kinderreisepass wird mit Lichtbild ausgestellt und ist für 1 Jahr und nach Verlängerung längstens bis zum 12. Lebensjahr gültig.
Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Passgesetz (PassG)
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
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Betrag:
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- Anschrift
- 001Voerder Straße 3958256Ennepetal
H.
Erb
- herb@ennepetal.de
S.
Hawiri
- shawiri@ennepetal.de
P.
Rövenstrunk
- proevenstrunk@ennepetal.de
L.
Richter
- lrichter@ennepetal.de
K.
Sivanesan
- ksivanesan@ennepetal.de
V.
Vahle
- vvahle@ennepetal.de
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Bei jeder Antragstellung und Verlängerung muss das Kind persönlich anwesend sein. Als Identitätsnachweis wird die Geburtsurkunde, oder wenn vorhanden, der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.
Eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist bei der Beantragung vorzulegen. Sollte sich ein Elternteil durch Vollmacht vertreten lassen, muss dem Bevollmächtigten der Pass oder Personalausweis im Original mitgegeben werden.
Ist die Ehe der Eltern geschieden ist das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung oder bei alleinigem Sorgerecht der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Bei nichtverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Sorgeerklärung vorzulegen.
Aussiedler haben bei erstmaliger Ausstellung den Registrierschein/die Namenserklärung (§94 BfVG) zur Antragstellung vorzulegen.
Kinderreisepass (Gültigkeit 1 Jahr, max. bis zum 12. Lebensjahr)
Betrag:
13,00 €
Verlängerung des Kinderreisepasses
6,00 €
Bearbeitungsdauer
Sofort
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweis (oder Ausweiskopie) aller gesetzlichen Vertreter
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (nur bei Ausstellung des ersten Ausweisdokumentes oder zur Datenkorrektur im Melderegister)
- Sorgerechtserklärung (nur bei alleinigem Sorgerecht)
Passgesetz (PassG)
- Einverständniserklärung bei Minderjährigen (PDF-Druck)
Zustimmung zur
Ausstellung/Verlängerung des Kinderreisepasses
Ausstellung eines Personalausweises vor dem 16. Lebensjahr
Ausstellung eines Reisepasses für Minderjährige