Jugendhilfe im Strafverfahren
Jugendhilfe im Strafverfahren ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamtes. Immer dann, wenn ein Jugendlicher / eine Jugendliche (14-17 Jahre) oder ein Heranwachsender / eine Heranwachsende (18-20 Jahre) eine Straftat begangen hat, wird die Jugendhilfe im Strafverfahren tätig. Die / der Jugendliche wird während des gesamten Verfahrens betreut. Außerdem werden sowohl der Angeklagte als auch seine Erziehungsberechtigten zu allen Fragen beraten. Innerhalb des eigentlichen Gerichtsverfahrens gibt die Jugendgerichtshelferin ihre Stellungnahme zur Strafmündigkeit ab.
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§ 52 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe