- Anschrift
- 001Voerder Straße 3958256Ennepetal
A.
Fettke
- afettke@ennepetal.de
S.
Schmerse
- sschmerse@ennepetal.de
K.
Straka
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:00
Mittwoch
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Donnerstag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Freitag
08:00 - 12:00
- kstraka@ennepetal.de
U.
Meurisch
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
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Freitag
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- umeurisch@ennepetal.de
Grabgestaltung und Grabpflege
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass sowohl der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungs-berechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungs- oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen von fried-hofseigenen Bäumen, Grenz- und Rahmenbepflanzungen sind von den Nutzungsberechtigten zu dulden.
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
Als Grabeinfassungen, die von den Nutzungsberechtigten anzulegen sind, können Hecken, Naturkantensteine oder Mauerwerk zugelassen werden. Die Anlegung ist mit dem Friedhofs-wärter / der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
Die Grabeinfassungen dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Hecken: Breite 0,30 m, Höhe kopfseitig 1,20 m, Höhe längsseitig 0,80 m
Naturkantensteine: Breite 8 cm, Höhe 25 cm
Mauerwerk: Höhe von 25 cm bis 80 cm
Die Höhe des Mauerwerks kann vom Friedhofswärter bestimmt werden und ist abhängig von der jeweiligen Lage der Grabstätte.
Bei der Anlegung von Hecken ist folgende Gestaltungsvorschrift zu beachten:
Friedhof Ennepetal-Milspe: Thuja-Hecke
Friedhof Ennepetal-Rüggeberg: Thuja-Hecke
Friedhof Ennepetal-Königsfeld: Hainbuchen-Hecke
Die Friedhofsverwaltung kann verwelkte Kränze und Pflanzen sowie sonstigen Grabschmuck, der der Würde des Ortes nicht entspricht, entfernen lassen. Bei einer Bestattung niedergelegt Kränze oder dergleichen werden nach 4 - 6 Wochen entfernt.
Überschreiten die Hecken die vorgeschriebenen Höchstmaße und kommt der Verantwortliche (Nutzungsberechtigte) nach vorheriger schriftlicher Aufforderung oder Hinweis an der Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist seiner Verpflichtung zum Heckenrückschnitt nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen.