Rathaus
Die Bürger in der Stadt / Voerde

Grabdenkmal

Die Grabdenkmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, keinen zusätzlichen Anforderungen.

Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

Nach Möglichkeit sollen nur Grabmale verwendet werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabdenkmälern bedarf der vorherigen schrift-lichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustim-mungspflichtig.

Den Anträgen sind beizufügen:

Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, der Fundamentierung, sowie Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holz-bildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Ennepetal ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrab- / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Ennepetal über.

Die ausführlicheren Bestimmungen finden Sie in den §§ 22 bis 30 der Friedhofssatzung.

Auf allen pflegefreien Grabstätten mit Namensplatte sind Grabmale aufzustellen. Auf jeder dieser Grabstätten ist nur ein Grabmal zulässig.

Es sind ausschließlich Grabmale als liegende Grabplatten aus Naturstein zulässig. Sie müssen so beschaffen und verlegt sein, dass bei der Rasenpflege weder die eingesetzten Geräte und Maschinen noch die Grabplatten oder ihre Beschriftung beschädigt werden. Die Grabplatten sind fluchtgerecht und mittig am Kopfende des Grabes bündig in den Boden einzulassen und so zu unterfüttern, dass sie bei Belastung durch Pflegegeräte nicht einsinken oder brechen.

Es sind nur eingehauene Beschriftungen, Ornamente und Symbole zulässig. Die Größe der Grabplatten beträgt einheitlich 40 x 50 cm, die Mindeststärke beträgt 8 cm.

Die Grabplatten werden von der Friedhofsverwaltung beschafft.

 

Ansprechpartner

Herr S. Schmerse

sschmerse(at)­ennepetal.de 02333 / 979 350Adresse | Details

Frau K. Straka

kstraka(at)­ennepetal.de 02333 / 979 349Adresse | Öffnungszeiten | Details

Herr U. Meurisch

umeurisch(at)­ennepetal.de 02333 / 979 348Adresse | Öffnungszeiten | Details
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