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Dr. C.
Tomaschewski
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Baumschutzangelegenheiten auf städtischen Flächen
Gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder außerhalb von gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen. Zulässig sind Schnittmaßnahmen zur Gesunderhaltung der Bäume.
Viele Städte haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Baumschutzsatzug für die Bäume im Stadtgebit zu erlassen.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Ennepetal vom 03.06.1996 wurde mit Wirkung vom 09.12.2001 für Bäume auf privaten Grundstücken aufgehoben. Inhaltlich werden die Bestimmungen der ehemaligen Satzung für Bäume auf städtischen Grundtücken weiterhin angewendet.