Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmisionsschutzgesetz
Wer auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen sowie in öffentlichen Badeanstalten, Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte) dienen, benutzen will, benötigt eine Ausnahmegenehmigung.
Ausnahmegenehmigung nach dem LImschG
Betrag:
25,00 €
Bearbeitungsdauer
2 - 4 Wochen
Landes - Immissionsschutzgesetz (LImschG), Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW)
Lärm, Baulärm, Krach