- Anschrift
- 001Bismarckstr. 2158256Ennepetal
N.
Borschel
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:00
Mittwoch
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Donnerstag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Freitag
08:00 - 12:00
- gewerbestelle@ennepetal.de
Anzeige eines Wanderlagers
Sie wollen außerhalb Ihrer Betriebsstätte mit einer öffentlich beworbenen Verkaufsveranstaltung Waren anbieten oder auch Warenbestellungen entgegen nehmen?
Dann müssen Sie diese Veranstaltung zwei Wochen vor Beginn beim Ordnungsamt anzeigen. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Wanderlager.
Wanderlager werden definiert als Verkaufsveranstaltungen zum vorübergehenden Vertrieb von Waren im Einzelhandel außerhalb von stationären Geschäften.
Sofern Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer "festen Verkaufsstätte" aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder vermitteln, handelt es sich um ein Wanderlager im Sinne des §56a der Gewerbeordnung.
Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in einem Zelt, in zeitweise leer stehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten sowie der Verkauf vom LKW oder von anderen Fahrzeugen heraus.
Sofern auf die Veranstaltung mit einer öffentlichen Ankündigung insbesondere jegliche Art von Werbung hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager neben der Reisegewerbekartenpflicht eine Anzeigepflicht im Sinne des §56a der Gewerbeordnung. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder entspricht die öffentliche Ankündigung nicht den genannten Vorschriften, kann die Behörde die Veranstaltung untersagen (§56a Absatz 3 Gewerbeordnung).
Für die Anzeige eines Wanderlagers werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.
Die Anzeige ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen und hat zu enthalten:
- den Ort und die Zeit der Veranstaltung
- den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden,
- sowie die Wohnanschrift oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen
- Fotokopie der gültigen Reisegewerbekarte
Wanderlager fallen grundsätzlich unter die Vorschriften für das Reisegewerbe ab § 55 Gewerbeordnung (GewO).