- Anschrift
- 001Bismarckstr. 2158256Ennepetal
K.
Katthage
- standesamt@ennepetal.de
J.
Otto
- standesamt@ennepetal.de
Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile
Eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, wird nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich anerkannt hat.
Der Antrag wird im Standesamt aufgenommen und der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorgelegt.
Neuregelung ab 01.03.2001 für Entscheidungen in einem Mitgliedstaat der EU:
Unanfechtbare Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Behörde, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, die nach der Neuregelung nach Brüssel II - EheVO (Eheverordnung) ab 01.03.2001 eingeleitet worden sind, gelten ohne weiter Förmlichkeit unmittelbar auch in den anderen Mitgliedstaaten. Die Wirksamkeit der Entscheidung ist als gegeben anzusehen, wenn eine Bescheinigung über die Entscheidung nach Artikel 33 der Verordnung vorgelegt wird.
Voraussetzungen:
- der Antragsteller muss im Ausland geschieden sein
Antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten und jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung hat.
- Nachweis über die Auflösung der Ehe mit Rechtskraftvermerk und möglichst Tatbestand und Entscheidungsgründe
- Nachweis über die Registereintragung über die Wirksamkeit der Entscheidung
- Nachweis über die aufgelöste Ehe (Heiratsurkunde)
- Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person
- Personalausweis/Reisepass
Urkunden in fremdländischer Sprache müssen von einem anerkannten Übersetzer übersetzt und in Original und Übersetzung vorgelegt werden.