Der Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen bis zu 300 m³ umbauten Raum ist nach § 65 BauO NRW genehmigungsfrei.
Geht das Gebäudevolumen darüber hinaus, ist der Abbruch, soweit nicht anders bestimmt, genehmigungspflichtig.
Bauvorlagen (Basis):
- Antragsformular Abbruch
- Die Benennung des Abbruchunternehmens ist zwingend erforderlich
- Amtliche Flurkarte, Maßstab 1:500, mit der Darstellung der Lage des Abbruchvorhabens, nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Katasteramt, Kreishaus, Hauptstr. 92, Schwelm
Die zu beseitigende bauliche Anlage ist als ausgekreuzte Umrisslinie darzustellen. - Statistik Bauabgang
Den Erhebungsbogen für den Bauabgang (Abbruchstatistik) erhalten Sie über unseren Formularservice. - Brutto-Rauminhalt
Bitte geben Sie den Brutto-Rauminhalt (Kubatur) der abzubrechenden Anlage an.
Die Bauaufsichtsbehörde kann je nach Art und Umfang des Abruchvorhabens weitere Unterlagen forden. Dies könnten beispielsweise folgende Bauvorlagen sein: Bestandspläne, Standsicherheitsnachweise, wohnungsrechtliche Genehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung, Bodengutachten, etc.
Zur Bauberatung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde gern zur Verfügung. Dies nach Terminabsprache auch außerhalb der regulären Servicezeiten.
Die Abbruchgenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Sie lässt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Vor Zugang der Abbruchgenehmigung darf mit dem Abbruch nicht begonnen werden.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall und unter der Voraussetzung, dass die Bauvorlagen vollständig und prüffähig sind, ca. 6 Wochen. Die Bearbeitungsdauer verzögert sich dann, wenn Unterlagen nachgefordert werden oder nachgebessert werden müssen oder wenn im Prüfverfahren weitere Behörden zu beteiligen sind.
Gültigkeit
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden.
Landesbauordnung - BauO NRW
- § 63 - Genehmigungsbedürftige Vorhaben
- § 65 - Genehmigungsfreie Vorhaben
- § 75 - Baugenehmigung und Baubeginn
Die Gebühren bestimmen sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der zur Zeit gültigen Fassung. Hiernach berechnet sich die Gebühr im Regelfall auf der Basis des Gebäudevolumens sowie nach Art und Umfang der baurechtlichen Prüfung.
Die Gebühr je abzubrechende bauliche Anlage liegt zwischen 50 € und 1.500 €.
- Erhebungsbogen Statistik_Bauabgang
- Antragsformular Abbruch
- Anschrift
- 001Bismarckstr. 2158256Ennepetal
A.
Gräfe
Bauordnung
Montag
8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
geschlossen
Mittwoch
8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
geschlossen
Freitag
geschlossen
Freitext
Individuelle Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich.
- agraefe@ennepetal.de
S.
Eckhardt
Bauordnung
Montag
8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
geschlossen
Mittwoch
8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
geschlossen
Freitag
geschlossen
Freitext
Individuelle Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich.
- seckhardt@ennepetal.de
J.
Gerbothe
Bauordnung
Montag
8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
geschlossen
Mittwoch
8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
geschlossen
Freitag
geschlossen
Freitext
Individuelle Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich.
- jgerbothe@ennepetal.de
Abbruch / Abbruchgenehmigung
Der Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen bis zu 300 m³ umbauten Raum ist nach § 65 BauO NRW genehmigungsfrei.
Geht das Gebäudevolumen darüber hinaus, ist der Abbruch, soweit nicht anders bestimmt, genehmigungspflichtig.
Bauvorlagen (Basis):
- Antragsformular Abbruch
- Die Benennung des Abbruchunternehmens ist zwingend erforderlich
- Amtliche Flurkarte, Maßstab 1:500, mit der Darstellung der Lage des Abbruchvorhabens, nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Katasteramt, Kreishaus, Hauptstr. 92, Schwelm
Die zu beseitigende bauliche Anlage ist als ausgekreuzte Umrisslinie darzustellen. - Statistik Bauabgang
Den Erhebungsbogen für den Bauabgang (Abbruchstatistik) erhalten Sie über unseren Formularservice. - Brutto-Rauminhalt
Bitte geben Sie den Brutto-Rauminhalt (Kubatur) der abzubrechenden Anlage an.
Die Bauaufsichtsbehörde kann je nach Art und Umfang des Abruchvorhabens weitere Unterlagen forden. Dies könnten beispielsweise folgende Bauvorlagen sein: Bestandspläne, Standsicherheitsnachweise, wohnungsrechtliche Genehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung, Bodengutachten, etc.
Zur Bauberatung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde gern zur Verfügung. Dies nach Terminabsprache auch außerhalb der regulären Servicezeiten.
Die Abbruchgenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Sie lässt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Vor Zugang der Abbruchgenehmigung darf mit dem Abbruch nicht begonnen werden.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall und unter der Voraussetzung, dass die Bauvorlagen vollständig und prüffähig sind, ca. 6 Wochen. Die Bearbeitungsdauer verzögert sich dann, wenn Unterlagen nachgefordert werden oder nachgebessert werden müssen oder wenn im Prüfverfahren weitere Behörden zu beteiligen sind.
Gültigkeit
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden.
Die Gebühren bestimmen sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der zur Zeit gültigen Fassung. Hiernach berechnet sich die Gebühr im Regelfall auf der Basis des Gebäudevolumens sowie nach Art und Umfang der baurechtlichen Prüfung.
Die Gebühr je abzubrechende bauliche Anlage liegt zwischen 50 € und 1.500 €.
Landesbauordnung - BauO NRW
- § 63 - Genehmigungsbedürftige Vorhaben
- § 65 - Genehmigungsfreie Vorhaben
- § 75 - Baugenehmigung und Baubeginn