Unterhaltsvorschussleistungen

Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfalleistungen erhalten Kinder alleinstehender Mütter und Väter, die vom unterhaltspflichtigen Elternteil keinen Unterhalt erhalten.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
     
  • im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem seiner Elternteile lebt (dieser Elternteil muß ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt leben)
     
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil, Waisenrente/eigenes Einkommen in Höhe des jeweils geltenden Mindestunterhaltes erhält

hat möglicherweise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder Unterhaltsausfalleistungen

Gültigkeit: Die Unterhaltsleistung wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Die Zahlung wird auch dann eingestellt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (z.B. bei erneuter Heirat des alleinerziehenden Elternteils, Wegzug usw.).

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Sicherung des Unterhaltes von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG -)

Antragsannahme Unterhaltsvorschuss

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Unterhaltsangelegenheiten

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