Wohnungsaufsicht
Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume, die vermietet sind, hat der Verfügungsberechtigte - im Regelfall der Hauseigentümer - zu erhalten und zu pflegen.
Sind hierfür erforderliche Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden oder entspricht die bauliche Beschaffenheit nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse, kann die Gemeinde wie folgt einschreiten:
- Anordnen, daß der Verfügungsberechtigte die notwendigen Arbeiten nachholt
- Anordnen, daß der Verfügungsberechtigte die Wohnung entsprechend den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse herrichtet
- Erlaß einer Unbewohnbarkeitserklärung
- Aussprechen eines Wohnnutzungs-, Räumungs oder Wiederherstellungsgebotes
- Gravierende Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Rechtsgrundlage
Wohnungsgesetz - WoG -