Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (U-Untersuchung)
Längst nicht mehr alle Eltern nutzen die kostenlosen U-Untersuchungen für ihre Kinder. Mit der Landesverordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (kurz: UteilnahmeDatVO) hat die Landesregierung NRW daraus Konsequenzen gezogen. Ziel der Verordnung ist es, die Teilnahmequoten an den Vorsorgeuntersuchungen zu erhöhen und somit den Kinderschutz weiter zu verbessern.
Eltern, die nicht oder nicht rechtzeitig mit ihren Kindern an den Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen, werden vom Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit (LIGA) an die Teilnahme erinnert werden. Sollte auch danach ein Arztbesuch ausbleiben, erfolgt eine Mitteilung an das örtliche Jugendamt, welches dann Kontakt mit den Eltern aufnehmen soll.
Zur weiteren Information:
Jedes Kind in Nordrhein-Westfalen hat Anspruch auf kostenlose Voruntersuchungen. Insgesamt gibt es 10 Früherkennungsuntersuchungen, von der die U 1 direkt nach der Geburt bis zur U 9 im Alter von 6 Jahren und dann noch einmal die J 1 für 12-14jährige Kinder stattfinden.
Die Meldung untersuchter Kinder an das „LIGA“ erfolgt nach der neuen Verordnung erst ab der U 5. Dann ist das Kind 5,5 Monate alt. Bei jeder dieser U´s untersuchen die Ärztin /der Arzt, ob sich das Kind dem Alter entsprechend entwickelt, beispielsweise ob alle Organe im Körper funktionieren und wie die Beweglichkeit und die Sprache ausgebildet sind. Im Regelfall dauert die Untersuchung nicht länger als eine halbe Stunde. Für jedes Kind, das an einer Früherkennungsuntersuchung (U 5 bis U 9) teilgenommen hat, muss nunmehr die Ärztin / der Arzt eine Bestätigung an die Zentrale Stelle senden. Dort werden die Kinder ermittelt, für die eine Meldung fehlt. Rechtzeitig vor Ablauf des für die Untersuchung vorgesehenen Zeitraumes erhalten die Eltern vom „LIGA“ ein Erinnerungsschreiben. Liegt bis zum Ablauf des Untersuchungszeitraumes noch immer keine Bestätigung vor, schaltet die „LIGA“ das zuständige Jugendamt ein. Dieses ist dann in der Verpflichtung zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen.