Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche darum bittet. Gleiches gilt, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert.
Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt Rechte aus dem Rechtskreis der elterlichen Sorge aus (Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung). Dem Kind oder dem Jugendlichen ist Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten sind unverzüglich, d. h. „ohne schuldhaftes Verzögern“ von der Inobhutnahme zu unterrichten. Dies ist nicht gleichzusetzen mit „sofort“, so daß eine angemessene Überlegungsfrist bestehen bleibt. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zunächst nur über die Tatsache der Inobhutnahme informiert werden, ohne dass zugleich der Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen und der Anlaß der Inobhutnahme mitgeteilt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes oder des/der Jugendlichen erforderlich ist.
Gültigkeit:
Die Inobhutnahme ist eine kurzfristige, vorläufige Unterbringung. Sie dient der Gefahrenabwehr und hat zum Ziel, das Kind oder die/den Jugendlichen über ihre/seine Situation zu beraten und ihm die Möglichkeit der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.
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Bei Mitteilung zur Kindeswohlgefährdung: