Hilfe zur Erziehung
Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, die eine entsprechende Erziehung ihres Kindes nicht gewährleisten können, haben Anspruch auf Hilfe. Die Art und der Umfang der Hilfe richtet sich im Einzelfall nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes. Hierbei ist auch das engere soziale Umfeld des Kindes/Jugendlichen und seiner Familie einzubeziehen.
Die „Hilfe zur Erziehung“ umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.
Im einzelnen stehen folgende Hilfsangebote zur Verfügung:
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)
- soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
- sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
- Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
- Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII)
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Gültigkeit:
Hilfe zur Erziehung wird je nach Bedarf gewährt. Eine Überprüfung findet in regelmäßigen Hilfeplangesprächen, in denen alle beteiligten Personen mitwirken, statt.
Sozialarbeiter/innen ASD
IhreAnsprechpersonen
Bezirke/
Straßenzuordnung der Sozialarbeiterinnen im ASD
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Bei Mitteilung zur Kindeswohlgefährdung: