Elterliche Sorge nach Trennung/Scheidung

Beide Elternteile haben nach Trennung oder Scheidung weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder (§ 1626 I BGB)

Kompetenzverteilung bei gemeinsamer Sorge: „Wer darf was?“

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, die Alleinentscheidung in "Angelegenheiten des täglichen Lebens" hat (§ 1687 I BGB).

 

Entscheidungen über "Angelegenheiten des täglichen Lebens" können sein:

  • die Organisation des täglichen Lebens des Kindes
  • Freizeitgestaltung des Kindes
  • Kleidung
  • Hausaufgaben
  • Arztbesuche u.a.

Der Gesetzgeber legt aber auch großen Wert auf gegenseitiges Einvernehmen der Elternteile in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind "von erheblicher Bedeutung" sind.

Angelegenheiten von "erheblicher Bedeutung" können sein:

  • Aufenthalt des Kindes
  • Kindesunterhalt und Vermögen
  • Kindergartenbesuch
  • Einschulung
  • Schulwechsel
  • Ausübung teurer Sportarten
  • planbare Operationen u.a.

Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten (§ 1629 I BGB).

 

Sorgerechtsentscheidung/Abänderung

Was tun, wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge ausüben will?

Dieser Elternteil muss beim zuständigen Familiengericht einen Antrag stellen, der dort entschieden wird.

 

Beantragt ein Elternteil die Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nicht nur vorübergehender Trennung, die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, so muss das Familiengericht diesem Antrag stattgeben, wenn

  • der andere Elternteil dem zustimmt und
  • soweit dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Das Familiengericht muss dem Antrag nicht stattgeben, wenn

  • ein Kind, welches 14 Jahre oder älter ist, dem widerspricht (§ 1671 BGB), oder
  • der andere Elternteil dem nicht zustimmt oder
  • dies dem Kindeswohl nicht entspricht.

Der Umgang des Kindes mit den Eltern und weiteren Personen (§§ 1684, 1685 BGB)

Nach dem neuen Kindschaftsrecht hat "das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil". Aber auch "jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt". Wichtig ist weiterhin, dass "die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert".

 

Das neue Recht gewährt unter anderem auch Großeltern und Geschwistern den Umgang mit dem Kind, wenn es dessen Wohl dient.

 

Die Regelung der elterlichen Sorge beim Tod eines Elternteils (§ 1680 BGB)

Stirbt ein Elternteil und hatten beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge, so bekommt der hinterbliebene Elternteil die alleinige Sorge übertragen.

 

Stirbt ein Elternteil, der vorher die alleinige elterliche Sorge hatte, wird vom Jugendamt geprüft, ob die elterliche Sorge auf den hinterbliebenen Elternteil übertragen werden kann, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Über die Jugendamtsbeteiligung in Scheidungsverfahren

Wenn Eltern sich scheiden lassen und gemeinschaftliche minderjährige Kinder haben, teilt das Familiengericht dem Jugendamt Namen und Anschriften der Eltern mit.

 

Das Jugendamt informiert die Eltern über das Leistungsangebot (§ 17 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG), in dem es heißt: "Im Falle der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder Scheidung dienen".

 

Diese Beratung (§ 17 Abs. 1 KJHG) soll helfen:

  • ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen
  • im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.

Diese Leistungen können Sie wahlweise auch kostenlos in Beratungsstellen bekommen

 

Sozialarbeiter/innen ASD

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