Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35 a SGB VIII

Kinder und Jugendliche (wer 6, aber noch nicht 18 Jahre alt ist), die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach Bedarf im Einzelfall

  • in ambulanter Form,
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • durch geeignete Pflegepersonen und
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen

geleistet. Aufgabe der Hilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, um dem Kind / Jugendlichen die Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist eine Sozialleistung, auf die die entsprechenden Betroffenen Anspruch haben. In der Regel geht der Gewährung ein Beratungsprozess voraus. Neben eigenen Erhebungen durch das Jugendamt ist auch die Begutachtung durch einen Kinder- und Jugendpsychiater notwendig.

Gültigkeit:
Hilfe für seelisch Behinderte wird je nach Bedarf gewährt. Eine Überprüfung der Hilfegewährung findet im Rahmen von Hilfeplangesprächen mit allen an der Hilfe beteiligten Personen in regelmäßigen, mindestens halbjährlichen, Abständen statt.

Ihre Ansprechpersonen

Frau L. Eilders

leilders(at)­ennepetal.de 02333 / 979 138Adresse | Öffnungszeiten |

Frau K. Oberfeld

koberfeld(at)­ennepetal.de 02333 / 979 341Adresse |

Rechtsgrundlage

Flyer

Serviceportal