Amtsvormundschaft

Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das für den Wohnsitz der Mutter zuständige Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund, wenn die Mutter minderjährig ist.

Der Amtsvormund nimmt für das Kind folgende Angelegenheiten wahr:

  • Ausübung der Personen- und Vermögenssorge
  • Feststellung der Vaterschaft
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten 

Das Jugendamt kann auch durch das Vormundschaftsgericht bestellt werden, wenn die elterliche Sorge ruht oder entzogen wurde. Das Jugendamt hat dann das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des unter Vormundschaft stehenden Kindes zu sorgen.

Dauer:

  • Gesetzliche Vormundschaft:
    von der Geburt des Kindes bis zur Volljährigkeit der Mutter
  • bestellte Vormundschaft:
    für die Dauer der Bestellung durch das Vormundschaftsgericht

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