Lärmschutz
Nordrhein-Westfalen ist das bevölkerungsreichste Bundesland. Da es gleichzeitig im europäischen Raum ein Transitland ist, ist die verkehrliche Belastung auf Straßen, Schienen und im Flugraum enorm. Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehrslärm stellen die Hauptursachen des Umgebungslärms, durch den sich insbesondere in Ballungszentren rund 20 % der Bürgerinnen und Bürger gestört fühlen.
Am 25. Juni 2002 wurde die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erlassen. Sie legt ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung des Umgebungslärms fest. Ihr Ziel ist, schädliche Auswirkungen und Belästigungen zu verhindern und vermindern, beziehungsweise ihrem Entstehen vorzubeugen. Sie ist durch Novellierung des Bundes-immissionsschutzgesetzes und durch die Verordnung über die Lärmkartierung in deutsches Recht umgesetzt worden.
Die Gemeinden sind nun verpflichtet die Ergebnisse der Lärmkartierung zu veröffentlichen. Ferner werden die Lärmkarten vom LANUV im Internet über das Umgebungslärmportal http://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de zur Verfügung gestellt.
Durch die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sollen die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen in den Gebieten, die sich bei der Kartierung als besonders belastet herausgestellt haben, geregelt und ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden.
Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich nicht um einen kartografischen Plan, sondern um einen Fachbeitrag zur Stadt- und Verkehrsentwicklung und beschäftigt sich mit verschiedenartigen Maßnahmen. Bei seiner Entwicklung und Umsetzung müssen viele unterschiedliche Kenntnisse und Interessen zusammengebracht werden. Dementsprechend vielfältig ist der Kreis derjenigen, die an der Aktionsplanung beteiligt sein können: Umwelt-, Planungs- und Tiefbauamt, Eisenbahn, Straßenbaulastträger, Straßenverkehrsbehörde, Gutachter, Lokalpolitik und Industrie.
Der Lärmaktionsplan enthält keine Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten wären. Auch können Bürgerinnen und Bürger keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen ableiten. So sind auch Gemeinden, die den Lärmaktionsplan aufstellen, selbst häufig nicht für die Durchführung der Maßnahmen zuständig.
In der Stadt Ennepetal, welche außerhalb der Ballungsräume der ersten Stufe in NRW liegt, wurde im Jahr 2007 vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) die Geräuschebelastung entsprechend den zu beachtenden rechtlichen Grundlagen durch folgende Quellenarten untersucht:
- Straßenverkehr auf Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio Kfz/a
- Schienenverkehr auf Haupteisenbahnstrecken > 60.000 Züge/a
Ausgehend vom Betrieb dieser Quellen im Jahr 2006 wurden unter Berücksichtigung des Geländes und der Bebauung die Geräuscheinwirkung berechnet und kartiert, soweit sie einen Lden von 55 dB(A) oder Lnight von 50 dB(A) überschritten hatte.
Am 24.11.2011 wurde der Lärmaktionsplan der 1. Stufe vom Rat der Stadt Ennepetal beschlossen. Dieser kann hier abgerufen werden.
In der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung wurden Straßenabschnitte mit folgenden Kriterien einer Betrachtung unterzogen:
- Straßenverkehr auf Hauptverkehrsstraßen > 3 Mio Kfz/a
- Schienenverkehr auf Haupteisenbahnstrecken > 60.000 Züge/a
Im Stadtgebiet von Ennepetal sind nachfolgende Straßenabschnitte betroffen:
Kölner Straße (B7)
Neustraße / Loher Straße (L702)
Breckerfelder Straße (L 701)
Die Lärmaktionsplanung wurde am 25.09.2014 vom Rat der Stadt Ennepetal beschlossen und kann unter folgendem Link abgerufen werden:
>> Lärmaktionsplan der 2. Stufe der Stadt Ennepetal
In der 3. Stufe der Lärmaktionsplanung, welche im Jahr 2018 durchgeführt wurde, wurden die vom LANUV im Jahr 2017 erstellten Lärmkarten einer erneuten Betrachtung unterzogen.