Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts

Der Rat der Stadt Ennepetal hat in seiner Sitzung am 23.11.2017 die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts beschlossen. Mit dem Beschluss des Konzepts durch den Rat der Stadt kommt dem Gutachten die Funktion einer Abwägungsdirektive zu, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist. Ziel ist es, eine geordnete Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren zu ermöglichen. Zukünftig ist es erforderlich, das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bei jeglichen Planungen mit Einzelhandelsbezug sowie bei der Genehmigung von Einzelhandelsvorhaben zu berücksichtigen.

Die Stadt Ennepetal ist hiermit in der Lage, die stadtbildende Funktion des Einzelhandels aufrecht zu erhalten und zu einer gezielten Steuerung des Einzelhandels im Rahmen einer nachhaltigen Stadtentwicklungspolitik beizutragen.

So können im Rahmen von Bebauungsplänen bestimmte Einzelhandelsnutzungen zugelassen oder ausgeschlossen werden.

Die Stadt verfolgt hiermit das Ziel, vor allem die Innenstadt und die Stadtteilzentren zu stärken. Einer planlosen Streuung des Einzelhandels im Stadtgebiet sowie möglichen Entwicklungstendenzen auf der „grünen Wiese“ soll Einhalt geboten werden. Vielmehr wird eine wohnortnahe Versorgung aller Menschen angestrebt. Die im Einzelhandelskonzept vorgesehenen Standorte für Neuansiedlungen (Zentrale Versorgungsbereiche und Quartierszentren) sollen nicht ausschließlich mit dem Auto, sondern auch fußläufig und mit öffentlichen Verkehrsmitteln weitestgehend aus allen Teilen der Wohngebiete erreichbar sein. Auch soll insbesondere für den zentrenrelevanten Einzelhandel eine Investitionssicherheit geschaffen werden, damit der Innenstadthandel deutlich weniger Konkurrenz auf der „grünen Wiese“ zu befürchten hat.

Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept beinhaltet die als Basis für eine verbindliche Bauleitplanung erforderlichen Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche und die „Ennepetaler Sortimentsliste“ für nahversorgungsrelevante Sortimente (z.B. Nahrungs- und Genussmittel, Drogerieartikel), zentrenrelevante Sortimente (z.B. Kleidung, Schuhe, Schmuck) und nicht zentrenrelevante Sortimente (z.B. Auto-/Motorradzubehör, Möbel, Gartenbedarf).  Bestehender Einzelhandel hat selbstverständlich Bestandsschutz. Über diese aus rechtlicher Sicht wichtigen Bestandteile hinaus enthält das Einzelhandelskonzept außerdem Handlungsempfehlungen zur weiteren Entwicklung des Handels und der Innenstadt.

Die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts steht hier als Download bereit.

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Frau R. Gimbel

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