Der Bebauungsplan
>> Bebauungspläne im Verfahren
>> Rechtskräftige Bebauungspläne
Der Bebauungsplan
Die Städte und Gemeinden haben im Rahmen ihrer Planungshoheit das Recht und die Pflicht, sogenannte Bauleitpläne zu erstellen, um die städtebauliche Entwicklung zu steuern und die sich daraus ergebende Art der Bodennutzung darzustellen. Instrumente der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan und die sogenannten Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan setzt die bauliche Ordnung für einen Teilbereich des Gemeindegebietes fest. Die Festsetzungen verfeinern die Aussagen, die im Flächennutzungsplan bezüglich der Nutzungen von Gemeindeflächen getroffen wurden. Daher muss ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Bebauungsplan besteht aus einer Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind rechtsverbindlich. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind parzellenscharf dargestellt.
Die Detaillierung der Planung kann in unterschiedlichen Feinheiten erfolgen, dies liegt im Ermessen der Gemeinde. Über folgende Aspekte der Planung müssen jedoch Aussagen getroffen werden:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohnen, Gewerbe)
- Maß der baulichen Nutzung (Höhe von Gebäuden, Geschossigkeit)
- Erschließung der Grundstücke
Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan Aussagen über die überbaubaren Flächen auf den Grundstücken, die Baugestaltung (z.B. Dachneigung, Drempelhöhe, Materialien) und die Bauweise (z.B. Einzelhäuser, Doppelhäuser, geschlossene Bauweise).
Die baurechtliche Beurteilung von Gebieten, die nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegen, erfolgt gem. §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB). Die Abgrenzung dieser Bereiche findet sich in der oben stehenden Klarstellungssatzung (gem. §§ 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB)
>> Vom Planaufstellungsverfahren bis zum Satzungsbeschluss
Zum vergrößern der Bebauungsplanübersicht klicken Sie hier.