Bauzustandsbesichtigung
Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen ist der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem Bauherrn jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann darüber hinaus verlangen, dass ihr oder von ihr Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten von der Bauherrin oder dem Bauherrn angezeigt werden.
Die Bauzustandsbesichtigung ist durchzuführen, soweit nicht im Einzelfall darauf verzichtet werden kann, der Umfang der Besichtigung bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.
Rechtsgrundlage
Landesbauordnung – BauO NRW
- § 81 Bauüberwachung
- § 82 Bauzustandsbesichtigung
Bearbeitungsgebühr
Die Gebühren bestimmen sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der zur Zeit gültigen Fassung. Hiernach berechnet sich die Gebühr im Regelfall auf der Basis der landesdurchschnittlichen Rohbau- und Herstellungskosten sowie nach Art und Umfang der baulichen Maßnahme. Für ein genehmigungspflichtiges Einfamilienhaus kann mit einer Genehmigungsgebühr von ca. 500,00 € gerechnet werden, für die Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen ist in etwa der gleiche Betrag in Ansatz zu bringen.