Bauüberwachung
Die Bauaufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, soweit erforderlich, zu überwachen. Die Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken. Die Notwendigkeit, der Umfang und die Häufigkeit der Bauüberwachung richten sich nach der Schwierigkeit der Bauausführung unter Berücksichtigung möglicher Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung von Bauvorschriften für die bauliche Anlage ergeben können. Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu gewähren.
Rechtsgrundlage
Landesbauordnung - BauO NRW
§ 81 Bauüberwachung
§ 82 Bauzustandsbesichtigung
Bearbeitungsgebühr
Die Gebühren bestimmen sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der zurzeit gültigen Fassung. Hiernach berechnet sich die Gebühr im Regelfall auf der Basis der landesdurchschnittlichen Rohbau- und Herstellungskosten sowie nach Art und Umfang der baulichen Maßnahme. Für ein genehmigungspflichtiges Einfamilienhaus kann mit einer Genehmigungsgebühr von ca. 500,00 € gerechnet werden, für die Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen ist in etwa der gleiche Betrag in Ansatz zu bringen.