Bauantrag/Baugenehmigung

Bürgerservice
Anliegen von A bis Z:

Baugenehmigung

Bild Baugenehmigung

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen, soweit nicht anders bestimmt, der Baugenehmigung.

Bauvorlagen (Basis):

  • Bauantragsformular
  • Baubeschreibung
  • Amtliche Flurkarte, Maßstab 1:500, nicht älter als 6 Monate
    erhältlich beim Katasteramt, Kreishaus, Hauptstr. 92, Schwelm
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen (nach § 4 der BauPrüfVO)
  • Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 
  • bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen die Herstellungskosteneinschließlich Umsatzsteuer

Wegen Umfang, Art, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen und der zu verwendenden Vordrucke wird auf die Verordnung über Bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) verwiesen. Auskünfte hierzu erteilt die Bauaufsichtsbehörde.  

Zur Bauberatung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde gern zur Verfügung. Dies nach Terminabsprache auch außerhalb der regulären Servicezeiten.

Sachbearbeiter/in    Zuständigkeit                      Zi.Tel.   E-Mail
Herr GräfeBaugenehmigung / Bauberatung, Bezirk I58-166agraefe(at)ennepetal.de
Herr Möllenberg
Baugenehmigung / Bauberatung, Bezirk II56-177tmoellenberg(at)ennepetal.de

Bezirk I : Milspe, Büttenberg, Oelkinghausen, Heide/Königsfeld, Rüggeberg
Bezirk II: Altenvoerde, Voerde, Oberbauer/Bülbringen, Hasperbach

Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Sie lässt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.  

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung – BauO NR

  • § 63 - Genehmigungsbedürftige Vorhaben
  • § 68 - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
  • § 75 - Baugenehmigung und Baubeginn

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall und unter der Voraussetzung, dass die Bauvorlagen vollständig und prüffähig sind, ca. 6 Wochen. Die Bearbeitungsdauer verzögert sich dann, wenn Unterlagen nachgefordert werden oder nachgebessert werden müssen oder wenn im Prüfverfahren weitere Behörden zu beteiligen sind.

Gültigkeit

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend (maximal ein Jahr) verlängert werden.

Die Gebühr für die Entscheidung über die Verlängerung beträgt 1/5 der Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 50 Euro.

 

Bearbeitungsgebühr

Die Gebühren bestimmen sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der zur Zeit gültigen Fassung. Hiernach berechnet sich die Gebühr im Regelfall auf der Basis der landesdurchschnittlichen Rohbau- und Herstellungskosten sowie nach Art und Umfang der baulichen Maßnahme. Für ein genehmigungspflichtiges Einfamilienhaus kann mit einer Genehmigungsgebühr von ca. 500,00 € gerechnet werden, für die Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen ist in etwa der gleiche Betrag in Ansatz zu bringen.