Aufgaben
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung sowie bei der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anordnungen eingehalten werden.
Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gliedern sich im wesentlichen in 2 Bereiche:
- in das Planungsrecht und
- in das Bauordnungsrecht

Planungsrecht
Die grundstücksbezoge, grundsätzliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens wird durch das Planungsrecht geregelt.
Planungsrechtlich unterscheidet man zwischen 3 unterschiedlichen Geltungsbereichen:
Ihr Grundstück liegt im
- Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
(in den nachfolgenden Übersichtskarten grau dargestellte Flächen) - innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich)
(in den nachfolgenden Übersichtskarten gelb dargestellte Flächen) - im baulichen Außenbereich
(in den nachfolgenden Übersichtskarten weiß dargestellte Flächen)
Rechtliche Grundlage bildet das Baugesetzbuch (BauGB) und die
Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Bauordnungsrecht
Bei planungsrechtlicher Zulässigkeit regelt das Bauordnungsrecht die Ausführung des Bauvorhabens im Detail.
Grundlage bildet die Landesbauordnung NRW (BauO NRW).



